Sie haben etwas verloren? Wenden Sie sich ans Fundamt der Gemeinde, wenn möglich kann Ihnen weiter geholfen werden. Hier finden Sie eine Auflistung aller Gegenstände, die im Fundamt am Gemeindeamt Seitenstetten in letzter Zeit entgegengenommen, verwahrt wurden und vom Eigentümer nicht behoben wurden:
| Funddatum | Fundsache |
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| 26.01.2026 | Autoschlüssel |
| 17.12.2025 | Brillenclips inkl. Etui |
| 16.12.2025 | Krawattennadel |
| 03.11.2025 | schwarzes Handy
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| 31.10.2025 | schwarzer Kinderwagen |
| 02.10.2025 | Kinderfahrrad |
| 29.09.2025 | Autoschlüssel |
| 09.08.2025 | schwarze Smartwatch |
09.08.2025
| schwarze Sonnenbrille |
| 16.07.2025 | Fahrrad |
| 26.05.2025 | Garagentoröffner |
29.04.2025
| Schlüssel mit blauem Schlüsselanhänger
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| 13.03.2025 | Bankomatkarte |
| 11.02.2025 | Schlüsselbund |
| Ende Jänner | schwarze Handschuhe |
| Ende Jänner | silberne Kette |
| Jänner 2025 | schwarz-grünes Fahrrad |
Die Gegenstände können nur nach persönlicher Vorsprache und genauer Beschreibung des Fundgegenstandes, während der Dienstzeiten im Fundamt bei der Marktgemeinde Seitenstetten ausgefolgt werden.
Sie haben etwas gefunden? Wenn Sie etwas gefunden haben, das mehr als € 10,-- wert oder offensichtlich wichtig für den Eigentümer ist (z.B. Kreditkarte, Schlüssel), sind Sie als Finder zur Rückgabe an den Verlustträger bzw. zur Abgabe bei der zuständigen Behörde verpflichtet. Bitte geben Sie gefundene Gegenstände beim Fundamt der Marktgemeinde Seitenstetten ab, damit verlorene Gegenstände an ihre Besitzer retourniert werden können.
Die Zuständigkeit des Bürgermeisters für das Fundwesen wird durch die Sicherheitspolizei-gesetz-Novelle (Bgbl. I Nr. 104/2002) geregelt.
§ 14 wird folgender Absatz genannt: (5) "Der Bürgermeister ist Fundbehörde für alle verlorenen oder vergessenen Sachen, die in seinem örtlichen Wirkungsbereich aufgefunden werden."
§ 42 (3)
Erwirbt der Finder Anwartschaft auf das Eigentum an dem Fund oder Erlös, ist ihm dieser auszufolgen, sobald er bei der Behörde zur Ausfolgung erscheint. Beträgt der Wert des Fundes oder sein Erlös nicht mehr als 20 Euro, verfällt dieser, wenn ihn der Finder nicht binnen sechs Wochen nach Erwerb der Anwartschaft auf das Eigentum bei der Fundbehörde abholt. Eine Verständigung ist angesichts des geringen Wertes der Sache nicht vorgesehen.
§ 42a(1)
Funde, deren Wert 100 Euro übersteigen, sind durch Anschlag an der Amtstafel oder sonst durch ortsübliche Weise bekannt zu machen. Funde, deren Wert 1000 Euro übersteigt, sind in einer Weise bekannt zu machen, dass deren Auffindung einem größeren Personenkreis bekannt wird.